Rundschreiben Nr. 1 / 2022 „Gesetzliche Neuerungen“
Donnerstag, 24. März 2022
Letztlich wurden folgende gesetzliche Änderungen in Kraft gesetzt:
1) Änderung des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (GvD 81/2008) aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes 215 vom 17.12.2021
Das Gesetz unterstreicht u.a. die Dringlichkeit der Verbesserung der Präventionsmaßnahmen und sieht die Umsetzung von neuen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die allgemeine Neuformulierung der Befugnis zur Aussetzung der Tätigkeit des Unternehmens bei Schwarzarbeit und schweren Sicherheitsverstößen, neue Pflichten der Vorgesetzten und die Ausweitung der Überwachungs- und Inspektionsbefugnisse der Behörden vor. Um die Einhaltung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten, werden den Arbeitgebern bei Nicht-Einhaltung hohe Strafen bis zu 6.000 Euro auferlegt.
a) Aussetzung / Einstellung der Tätigkeiten des Unternehmens
Neben der Schwarzarbeit drohen den Unternehmen bei folgenden schweren Sicherheitsverstößen die Aussetzung der Tätigkeiten:
GVD 81/2008 Anhang 1 – Schwere Sicherheitsverstöße
1 |
Fehlende Risikobewertung |
2 |
Fehlender Evakuierungsplan |
3 |
Fehlende Schulungen und Unterweisungen |
4 |
Fehlender Arbeitsschutzdienst und Ernennung des Leiters der Dienststelle |
5 |
Fehlender Einsatzsicherheitsplan |
6 |
Fehlende zur Verfügungsstellung von Schutzausrüstung gegen Absturz |
7 |
Fehlende Absturzsicherungen |
8 |
Fehlende Stützbewehrung, vorbehaltlich der Anforderungen des Bodenkonsistenzgutachtens |
9 |
Arbeiten im Nahbereich von elektrischen Leitungen mit fehlenden geeigneten organisatorischen Prozeduren, um die Mitarbeiter vor folgenden Risiken zu schützen. |
10 |
Vorhandensein von ungeschützten elektrischen Leitern mit fehlenden geeigneten organisatorischen Prozeduren, um die Mitarbeiter von den damit verbundenen Risiken zu schützen. |
11 |
Fehlende Schutzeinrichtungen gegen direkte und indirekte Kontakte
(Erdungsanlage, Leistungsschalter, Differenzialschutz) |
12 |
Fehlende Überwachung der Schutz-, Warn-, oder Kontrolleinrichtungen |
12-bis |
Fehlende Meldung an die Überwachungsbehörden vor Beginn von Arbeiten mit Risiken durch Asbestexposition. |
b) Bestimmung und Mitteilung der Vorgesetzten und neue Pflichten der Vorgesetzten
Der Arbeitgeber ist verpflichtend den oder die Vorgesetzten nachweislich zu bestimmen, dies kann über eine persönliche Zuweisung, Ernennung, Organigramm, Stellenbeschreibung o.ä. umgesetzt werden. Sofern keine Vorgesetzten bestimmt werden, bleibt die Funktion und Verantwortung des Vorgesetzten automatisch beim Arbeitgeber.
Zudem muss der Arbeitgeber bei Vergabe von Aufträgen und Unteraufträgen dem Auftraggeber den oder die Vorgesetzten bzw. die Aufsichtsperson vorab schriftlich mitteilen.
Neue Pflichten der Vorgesetzten:
- die Verpflichtung, bei Feststellung von sicherheitswidrigem Verhalten, durch entsprechende Sicherheitsanweisungen einzugreifen.
- die Verpflichtung, bei fortwährendem sicherheitswidrigem Verhalten, die Tätigkeit des Arbeitnehmers sofort zu unterbrechen und seine Vorgesetzten darüber informieren.
- die Verpflichtung, bei Mängeln an Arbeitsmitteln, der Ausrüstung, der persönlichen Schutzausrüstung sowie bei Gefahrensituationen, sofort zu reagieren und falls erforderlich die Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen und seine direkten Vorgesetzten sofort darüber in Kenntnis zu setzen.
In Anlage finden Sie einen Vordruck einer schriftlichen Ernennung des Vorgesetzen. Falls der Vorgesetzte bereits schriftlich bestimmt wurde, muss dies nicht wiederholt werden, sondern der Vorgesetzte nur über die neuen Verpflichtungen informiert werden.
c) Umsetzung von neuen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Die Aus- und Weiterbildung der Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzten und Mitarbeiter soll im Laufe dieses Jahres durch ein weiteres Staat-Regionen-Abkommen neu geregelt werden.
2) Auffrischungspflicht für Brandschutzbeauftragte laut Ministerialdekret vom 02.09.2021
Das Dekret, welches am 04.10.2022 in Kraft tritt, regelt unter anderem die Auffrischungspflicht für Brandschutzbeauftragte.
Die 3 Brandschutzstufen erhalten eine neue Bezeichnung mit folgenden Auffrischungspflichten:
Alte Bezeichnung |
Neue Bezeichnung |
Dauer der Auffrischung |
Periodizität |
BS1 geringes Brandrisiko |
Livello / Stufe 1 |
2 Stunden |
5 Jahre |
BS2 mittleres Brandrisiko |
Livello / Stufe 2 |
5 Stunden |
BS3 hohes Brandrisiko |
Livello / Stufe 3 |
8 Stunden |
Übergangsbestimmungen (ab dem 04.10.2022):
Datum letzter Brandschutzkurs |
Übergangsbestimmung |
Innerhalb der letzten 5 Jahre |
Auffrischung innerhalb 5 Jahren ab letztem Kursdatum |
Länger als 5 Jahre |
Auffrischung innerhalb 04.10.2023 |
3) Auffrischungspflichten für PAV / PES / PEI gemäß CEI 11-27 (Elektrische Arbeiten)
Die neue Ausgabe der Norm CEI 11-27 vom September 2021 schreibt u.a. für die Rollen des PAV (persona avvertita), PES (persona esperta) und PEI (persona idonea ai lavori sotto tensione) eine Auffrischungsschulung von min. 4 Stunden alle 5 Jahre vor.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bernd Hainz
FIDERAS Consulting
Tel: 340 763 15 50
info@fideras.it
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