Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 81/2008 (Einheitstext zur Arbeitssicherheit) und die beiden Staat-Regionen-Abkommen vom 21.12.2011 verpflichten alle Arbeitgeber, sich und Ihre Mitarbeiter aus- und weiterzubilden.

1) Einstufung der Betriebe laut Staat-Regionen Abkommen

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2) Dauer der Grund- und Auffrischungskurse

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3) Fristen Auffrischungskurse

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4) Empfehlungen

Wir empfehlen allen Unternehmen die anstehenden Auffrischungskurse rechtzeitig einzuplanen damit die Frist am 11.01.2017 eingehalten werden kann.
Wir bieten alle Grund- und Auffrischungskurse für Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzte und Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bildungshaus Kloster Neustift an.
Die Kurse werden im Bildungshaus Kloster Neustift, im Pustertal (Fachschule für Land- und Hauswirtschaft Dietenheim und Kulturzentrum Grand Hotel Toblach) und auf Anfrage auch
betriebsintern angeboten.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.bildungshaus.it/arbeitssicherheit oder www.fideras.it/kurse

Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Jänner 2016

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1) Verpflichtende Auffrischungskurse für mobile Arbeitsgeräte

Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 müssen absolvierte Grundschulungen für mobile Arbeitsgeräte, welche vor dem 12.03.2013 besucht wurden und deren Kursdauer und Inhalte nicht dem Staat-Regionen-Abkommen entsprechen, innerhalb 11.03.2015 durch einen Auffrischungskurs über 4 Stunden erneuert werden.

Zu diesen mobilen Arbeitsgeräten gehören:

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen (mit und ohne Stabilisatoren)
  • Gabelstapler mit Fahrer an Bord (Industriegabelstapler und selbstfahrende Teleskopstapler)
  • Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Frontlader, Baggerlader, Raupendumper)
  • Turmdrehkräne (Baukräne)
  • LKW-Kräne und Autokräne
  • Traktoren
  • Betonpumpen

Wir bieten alle Grund- und Auffrischungskurse für mobile Arbeitsgeräte in Zusammenarbeit mit dem Bildungshaus Kloster Neustift an, welches die Akkreditierung der Provinz Bozen zur Durchführung der Geräteschulungen besitzt.
Die Kurse werden im Bildungshaus Kloster Neustift, im Pustertal sowie auf Anfrage auch betriebsintern angeboten.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.bildungshaus.it/arbeitssicherheit

 

2) Erneuerung der Lärm- und Vibrationsbewertungen

Gemäß GvD 81/08 müssen Lärm- und Vibrationsbewertungen alle 4 Jahre erneuert werden. Durch die Einführung dieser Verpflichtung in den Jahren 2005/2006 sind im abgelaufenen Jahr viele dieser Bewertungen verfallen.
Bitte kontrollieren Sie die Fälligkeiten Ihrer Bewertungen, wir stehen Ihnen bei deren Erneuerung gerne zur Verfügung.

Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Jänner 2015

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Ab sofort müssen alle Elektro- und Blitzschutzanlagen beim INAIL gemeldet werden.

Die Meldung erfolgt mit Hilfe eines eigenen Formulars welches Sie in Anlage oder auf der Homepage des INAIL finden können. Dieses Formular kann vom Arbeitgeber oder vom Installateur der Anlage ausgefüllt und ans INAIL versendet werden. Für die Elektro- und Blitzschutzanlage müssen 2 getrennte Meldungen erstellt werden. Bei jeder Meldung muss eine Einzahlungsbestätigung in Höhe von 30 € und die Konformitätserklärung des Installateurs beigelegt werden.

Wenn keine Blitzschutzanlage installiert ist, so muss dafür keine INAIL-Meldung gemacht werden. Der rechnerische Nachweis gemäß CEI 81-10 (Erklärung über Eigenschutz) muss aber im Betrieb trotzdem aufliegen.

Wir weißen darauf hin, dass auch Elektroanlagen von Baustellen gemeldet werden müssen!

 

Überprüfung der Elektro- und Erdungsanlagen durch befähigte Prüfer

Die zwei- oder fünfjährige Überprüfung der Elektro- und Erdungsanlagen dürfen ab sofort nur mehr autorisierte und unabhängige Prüfer durchführen. In Anlage finden Sie dazu die nationale Liste der befähigten Prüfer, die Liste der befähigten Prüfer der Provinz Bozen ist derzeit noch in Ausarbeitung.

 

Meldung von Sonderhebemitteln

Bereits seit einiger Zeit müssen alle motorisierten Hebemittel für Lasten über 200 kg (Kräne) beim INAIL gemeldet und periodisch überprüft werden.
Folgende Sonderhebemittel sind ebenfalls melde- und überwachungspflichtig:

  • Hebebühnen
  • Selbstfahrende Wagen mit Teleskoparm (Manitou)
  • Bagger, welche als Hebemittel verwendet werden

Anlagen:

  • Anlage 1: Meldeformular für Elektro- und Blitzschutzanlagen (modello INAIL 462_Rev. 2)
  • Anlage 2: Nationale Liste der befähigten Prüfer (elenco organismi_VFR_Gen 2014)

Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Februar 2014
Anlage 1 zu Rundschreiben 1_2014
Analge 2 zu Rundschreiben 1_2014

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Mit dem Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 31.01.2013 wurden die letzten Missverständnisse bezüglich des Gültigkeitstermins der Eigenerklärung aus dem Weg geräumt.

Die Eigenerklärung der Arbeitgeber bez. Risikobewertung, welche bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen, ist nur noch bis zum 30.05.2013 gültig.
Ab dem 01.06.2013 müssen somit alle Betriebe die Erhebung und Bewertung der Gefahren und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen in schriftlicher Form festlegen.

Rundschreiben3_FIDERAS-Consulting_April-2013

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Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 gelten ab dem 12.03.2013 in Bezug auf Art.73, Absatz 5 des GvD 81/08 für Ausbildungen von Bedie-nern von fahrbaren Arbeitsmitteln folgende Neu- bzw. Übergangsregelungen.
Die Regelungen betreffen nicht nur alle Mitarbeiter in Unternehmen sondern auch alle Freiberufler und mitarbeitenden Familienmitglieder.

Rundschreiben-2_2013 FIDERAS-Consulting

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1) Arbeitssicherheits-Grundschulungen der Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte
Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 21. Dezember 2011 gelten ab 11.01.2013 folgende Pflichten:
Arbeitnehmer müssen je nach Tätigkeit eine 8 bis 16-stündige Grundausbildung und einen 6- stündigen Auffrischungskurs innerhalb 5 Jahren ab Absolvierung des Grundkurses besuchen.
Vorgesetzte (preposti) müssen zusätzlich zur Grundausbildung der Arbeitnehmer eine 8-stündige Grundausbildung und einen 6 stündigen Auffrischungskurs innerhalb von 5 Jahren besuchen.
Führungskräfte (dirigenti, quadri) müssen eine 16-stündige Grundausbildung besuchen, wobei die Grundausbildung der Arbeitnehmer nicht zusätzlich absolviert werden muss.
Alle Grundschulungen müssen innerhalb 60 Tagen ab Eintrittsdatum absolviert werden

2) Pflicht zur schriftlichen Risikobewertung für Kleinbetriebe
Die Risikobewertung bzw. der Sicherheitsbericht laut Art. 28 des Einheitstextes zur Arbeitssicher- heit (GvD 81/2008) sind das zentrale Element der Arbeitssicherheit und haben den Zweck, alle Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im Betrieb zu ermitteln und ent- sprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Aufschub der Gültigkeit der Eigenerklärung über die Gefahrenbewertung
Das Stabilitätsgesetz, welches am 21.12.2012 verabschiedet wurde, hat den Gültigkeitstermin der Eigenerklärung über die Gefahrenbewertung auf den 30. Juni 2013 aufgeschoben.
Arbeitgeber, die bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen, haben folglich bis zum 30.06.2013 Zeit die Erhebung und Bewertung der Gefahren und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen in schriftlicher Form festlegen.

Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Jänner 2013

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