Letztlich wurden folgende gesetzliche Änderungen in Kraft gesetzt: 

1) Änderung des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (GvD 81/2008) aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes 215 vom 17.12.2021 

Das Gesetz unterstreicht u.a. die Dringlichkeit der Verbesserung der Präventionsmaßnahmen und sieht die Umsetzung von neuen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die allgemeine Neuformulierung der Befugnis zur Aussetzung der Tätigkeit des Unternehmens bei Schwarzarbeit und schweren Sicherheitsverstößen, neue Pflichten der Vorgesetzten und die Ausweitung der Überwachungs- und Inspektionsbefugnisse der Behörden vor. Um die Einhaltung der neuen Bestimmungen zu gewährleisten, werden den Arbeitgebern bei Nicht-Einhaltung hohe Strafen bis zu 6.000 Euro auferlegt. 

a) Aussetzung / Einstellung der Tätigkeiten des Unternehmens
Neben der Schwarzarbeit drohen den Unternehmen bei folgenden schweren Sicherheitsverstößen die Aussetzung der Tätigkeiten:
GVD 81/2008 Anhang 1 – Schwere Sicherheitsverstöße

1 Fehlende Risikobewertung
2 Fehlender Evakuierungsplan
3 Fehlende Schulungen und Unterweisungen
4 Fehlender Arbeitsschutzdienst und Ernennung des Leiters der Dienststelle
5 Fehlender Einsatzsicherheitsplan
6 Fehlende zur Verfügungsstellung von Schutzausrüstung gegen Absturz
7 Fehlende Absturzsicherungen
8 Fehlende Stützbewehrung, vorbehaltlich der Anforderungen des Bodenkonsistenzgutachtens
9 Arbeiten im Nahbereich von elektrischen Leitungen mit fehlenden geeigneten organisatorischen Prozeduren, um die Mitarbeiter vor folgenden Risiken zu schützen.
10 Vorhandensein von ungeschützten elektrischen Leitern mit fehlenden geeigneten organisatorischen Prozeduren, um die Mitarbeiter von den damit verbundenen Risiken zu schützen.
11 Fehlende Schutzeinrichtungen gegen direkte und indirekte Kontakte
(Erdungsanlage, Leistungsschalter, Differenzialschutz)
12 Fehlende Überwachung der Schutz-, Warn-, oder Kontrolleinrichtungen
12-bis Fehlende Meldung an die Überwachungsbehörden vor Beginn von Arbeiten mit Risiken durch Asbestexposition.

 b) Bestimmung und Mitteilung der Vorgesetzten und neue Pflichten der Vorgesetzten 

Der Arbeitgeber ist verpflichtend den oder die Vorgesetzten nachweislich zu bestimmen, dies kann über eine persönliche Zuweisung, Ernennung, Organigramm, Stellenbeschreibung o.ä. umgesetzt werden. Sofern keine Vorgesetzten bestimmt werden, bleibt die Funktion und Verantwortung des Vorgesetzten automatisch beim Arbeitgeber. 

Zudem muss der Arbeitgeber bei Vergabe von Aufträgen und Unteraufträgen dem Auftraggeber den oder die Vorgesetzten bzw. die Aufsichtsperson vorab schriftlich mitteilen. 

Neue Pflichten der Vorgesetzten: 

  • die Verpflichtung, bei Feststellung von sicherheitswidrigem Verhalten, durch entsprechende Sicherheitsanweisungen einzugreifen. 
  • die Verpflichtung, bei fortwährendem sicherheitswidrigem Verhalten, die Tätigkeit des Arbeitnehmers sofort zu unterbrechen und seine Vorgesetzten darüber informieren. 
  • die Verpflichtung, bei Mängeln an Arbeitsmitteln, der Ausrüstung, der persönlichen Schutzausrüstung sowie bei Gefahrensituationen, sofort zu reagieren und falls erforderlich die Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen und seine direkten Vorgesetzten sofort darüber in Kenntnis zu setzen. 

In Anlage finden Sie einen Vordruck einer schriftlichen Ernennung des Vorgesetzen. Falls der Vorgesetzte bereits schriftlich bestimmt wurde, muss dies nicht wiederholt werden, sondern der Vorgesetzte nur über die neuen Verpflichtungen informiert werden. 

c) Umsetzung von neuen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen 

Die Aus- und Weiterbildung der Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzten und Mitarbeiter soll im Laufe dieses Jahres durch ein weiteres Staat-Regionen-Abkommen neu geregelt werden. 

2) Auffrischungspflicht für Brandschutzbeauftragte laut Ministerialdekret vom 02.09.2021 

Das Dekret, welches am 04.10.2022 in Kraft tritt, regelt unter anderem die Auffrischungspflicht für Brandschutzbeauftragte.
Die 3 Brandschutzstufen erhalten eine neue Bezeichnung mit folgenden Auffrischungspflichten:

Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung Dauer der Auffrischung Periodizität
BS1 geringes Brandrisiko Livello / Stufe 1 2 Stunden 5 Jahre
BS2 mittleres Brandrisiko Livello / Stufe 2 5 Stunden
BS3 hohes Brandrisiko Livello / Stufe 3 8 Stunden

 

Übergangsbestimmungen (ab dem 04.10.2022):

Datum letzter Brandschutzkurs Übergangsbestimmung
Innerhalb der letzten 5 Jahre Auffrischung innerhalb 5 Jahren ab letztem Kursdatum
Länger als 5 Jahre Auffrischung innerhalb 04.10.2023

3) Auffrischungspflichten für PAV / PES / PEI gemäß CEI 11-27 (Elektrische Arbeiten) 

Die neue Ausgabe der Norm CEI 11-27 vom September 2021 schreibt u.a. für die Rollen des PAV (persona avvertita), PES (persona esperta) und PEI (persona idonea ai lavori sotto tensione) eine Auffrischungsschulung von min. 4 Stunden alle 5 Jahre vor. 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Bernd Hainz
FIDERAS Consulting
Tel: 340 763 15 50
info@fideras.it 

Rundschreiben Nr. 1 / 2022 „Gesetzliche Neuerungen“

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Kinderspielplätze sind ein wichtiger Baustein in der Entwicklung von Kindern.
Durch das zur Verfügung stellen eines Spielplatzes mit konformen Spielgeräten leisten Sie einen wertvollen Beitrag für Kinder und Familien.

Zeitgleich übernehmen Sie auch Verantwortung und Pflichten. Laut dem Zivilgesetzbuch (art. 2051 c.c.) ist der Besitzer eines Gegenstandes, den er anderen zur Verfügung stellt, für dessen sicheren Zustand verantwortlich. Er kann im Schadensfall dafür haftbar gemacht werden – Spielplatzsicherheit ist deshalb Pflicht!

Eine verantwortungsvolle Auswahl der Spielgeräte und eine fachgerechte Montage reichen nicht aus. Als Besitzer oder Betreiber müssen Sie dafür sorgen, dass der sichere Zustand über die Zeit erhalten bleibt.

Die europäische Norm EN 1176, welche in Italien die gesetzliche Grundlage darstellt, definiert
neben den Vorgaben für die Herstellung der Spielgeräte (betrifft die Produzenten) auch folgende verpflichtende Prüfungen und Wartungen:

  • regelmäßige operative Inspektionen (alle 1-3 Monate)
  • jährliche Hauptinspektion durch eine kompetente Person laut EN 1176
  • NEU ab Oktober 2020 – normkonforme Abnahme (verifica post installazione) Ihrer neu installierten Geräte durch eine unabhängige, (nicht involviert in Verkauf, Herstellung, Montage) kompetente Person laut EN 1176

Unsere Dienstleistungen:

  • Regelmäßige operative Inspektionen (alle 1-3 Monate) oder Instruktion Ihrer Mitarbeiter, damit sie diese in Zukunft selbst machen können.
  • Jährliche Hauptinspektion:
    • Systematische Erfassung aller Geräte und Spielplätze (Inventarliste)
    • Feststellung des betriebssicheren Zustands laut Vorgaben der Norm
    • Erstellung eines bebilderten Berichtes mit Auflistung aller festgestellten Mängel
  • Normkonforme Abnahme (verifica post installazione) Ihrer neu installierten Geräte

Hr. Peter Nicolussi-Leck ist ausgebildeter Prüfer für Spielplätze laut EN 1176 (Ausbildung beim TÜV) und steht Ihnen bei offenen Fragen und Unklarheiten stets zur Verfügung.

Rundschreiben Nr. 2 / 2020

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Die aktuelle COVID-19-Pandemie wird unsere Gesellschaft und unser Arbeitsleben noch einige Monate beschäftigen.

Um die Pandemie einzudämmen hat die Regierung bereits mehrere Dekrete und Protokolle, unter anderem auch eine spezifische Richtlinie für Baustellen, für die Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus am Arbeitsplatz veröffentlicht.

Diese verpflichten alle Arbeitgeber die Risikobewertung in Bezug auf die Ansteckungsgefahr und Verbreitung des Coronavirus (COVID19) anzupassen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören:
▪ Information aller Arbeitnehmer und anderer anwesenden Personen
▪ Regelung bez. dem Zugang von externen Lieferanten, Fremdfirmen und Besuchern
▪ Reinigung und Desinfektion im Betrieb
▪ Persönliche Hygienemaßnahmen der Mitarbeiter
▪ Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
▪ Führung von gemeinsamen Bereichen
▪ Betriebliche Organisation bez. Außendienste, Smart-Working, interner Verkehr, interne Besprechungen und Schulungen

Gerne unterstützen wir Sie bei der konkreten Umsetzung Ihrer unternehmensspezifischen Schutzmaßnahmen und bei der Ergänzung Ihrer Risikobewertung.

Aufgrund der aktuellen Situation werden wir die Beratungsdienstleistungen ausschließlich in Form von Telefonaten, Emails und ggf. Videokonferenzen anbieten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

FIDERAS Consulting
Hr. Bernd Hainz
Tel: 340 763 15 50
info@fideras.it
www.fideras.it

Rundschreiben 1 – FIDERAS Consulting April 2020

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„Neue ISO 45001:2018 – Anforderungen an Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme“

Die ISO 45001:2018 ist am 12. März erschienen und ersetzt die OHSAS 18001:2007.

Auf Unternehmen mit einem bereits implementierten und gelebten Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem nach OHSAS 18001 kommen grundsätzlich keine tiefgreifenden Neuerungen hinzu. Einige Änderungen sind trotzdem anzumerken.

  • Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystems ist es weiterhin, das Risiko von Verletzungen, Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen in Unternehmen zu reduzieren.
  • Die ISO 45001 weist die sogenannte „High Level Structure“ auf, ebenso wie z.B. die ISO 9001:2015 oder die ISO 14001:2015. Die einheitliche Gliederung und die Verwendung einheitlicher Begriffe sorgen für eine bessere Übersichtlichkeit und Anwendbarkeit der Norm.
  • Die ISO 45001 fordert die Analyse des Kontextes der Organisation. Organisationen sind damit aufgefordert, Bedürfnisse und Erwartungen sämtlicher interessierter Parteien zu verstehen. Ebenso wird der risikoorientierte Ansatz verstärkt hervorgehoben.
  • Weiter wird gefordert, nicht nur die Beschäftigten des Unternehmens in die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzubinden, sondern auch externe Mitarbeiter, die unter der Verantwortung und Steuerung der Organisation arbeiten. Dies betrifft z.B. Aufträge an Subunternehmen.
  • Eine weitere Änderung umfasst die erweiterte Verantwortlichkeit des Top Managements, Gesundheit und Sicherheit sollen zentrale Punkte des gesamten Managementsystems sein.
  • Gleichzeitig wird gefordert, alle Beschäftigten in die Erreichung der Ziele einzubinden (Mitspracherecht und Miteinbezug der Arbeitnehmer).

Übergangsphase

Für alle zertifizierten Unternehmen besteht eine Übergangsfrist von drei Jahren, am 12. März 2021 wird die BS OHSAS 18001 offiziell eingezogen.
Zertifizierte Firmen müssen bis dahin auf den Standard ISO 45001:2018 umgestellt werden.

Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fideras Consulting
Fr. Ingrid Rofner
Tel: 340 472 19 23
info@fideras.it

Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Mai 2018

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pdf Rundschreiben 1_FIDERAS Consulting_Jänner 2017
pdf 1 Modell OT24_2017
pdf 2 Leitfaden Modell OT24_2017
pdf 3 Leitfaden Dokumente OT24_2017
pdf 4 Gegenüberstellung OT24 2016 zu 2017

Das Modell OT24/2017 und der entsprechende Leitfaden, das zum Erhalt einer INAIL-Prämienreduzierung innerhalb 28.02.2017 eingereicht werden muss, sind veröffentlicht worden.
Wie bereits im Jahr 2016 muss das Modell im INAIL-Online-Portal ausgefüllt und mit allen geforderten Dokumentationen eingereicht werden.

Die Neuerungen gegenüber dem Vorjahr betreffen folgende Punkte:

  • Die Punkteverteilung hat sich bei mehreren Maßnahmen verändert
  • Es gibt einige neue Maßnahmen, für welche Punkte vorgesehen sind (Maßnahmen gegen Muskel-/Skelettprobleme, Maßnahmen im Straßenverkehr und Maßnahmen gegen mechanische Gefahren)

Das Modell OT24 und die Leitfäden sind im Moment nur in italienischer Sprache verfügbar. In Anlage finden Sie das Modell OT2472017, die beiden Leitfäden und eine Gegenüberstellung OT24/2016 – OT 24/2017.

Steigende Auflagen erfordern neue Ansätze
Für viele Unternehmen wird es immer schwieriger, die vorgeschriebene Gesamtpunktezahl von 100 Punkten und somit die Reduzierung der INAIL-Prämie zu erreichen.

Die geforderte Punktezahl kann durch die Einführung eines Qualitätsmanagement-System laut OHSAS 18001 bzw. MOG erreicht werden. Die größten Unterschiede zwischen den zwei genannten Qualitätsmanagement-Systemen sind folgende:

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung eines der genannten Qualitätsmanagement-Systeme um damit (im Jahr 2018) für die INAIL-Prämienreduzierung anzusuchen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:
Fr. Ingrid Rofner (OHSAS) – Tel. 340 472 1923
Hr. Daniel Demichiel (MOG) – Tel. 340 466 4976

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pdf Rundschreiben-6_Gefaehrdungsbeurteilung-der-elektromagnetischen-Felder
pdfRundschreiben-6_Erstbewertung

Mit der Veröffentlichung des gesetzesvertretenen Dekretes 159/2016 vom 1. August 2016 wurden die Weichen für die Bewertung der elektromagnetischen Felder am Arbeitsplatz gestellt. Dieser neue Gesetzestext ist am 02. September 2016 in Kraft getreten. Er betrifft alle Unternehmen, die mit elektrischen und elektronischen Geräten, Maschinen oder Arbeitsmitteln arbeiten.

1) Einstufung der Arbeitnehmer
Laut dem Leitfaden der Europäischen Kommission werden die Arbeitnehmer in 3 Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppen 2 und 3 als besonders gefährdet eingestuft werden:
r6

2) Erstbeurteilung
In Anlage finden Sie den Ausschnitt des Leitfadens um eigenständig die schriftliche Erstbewertung durchführen zu können. Im Fragebogen geht man davon aus, dass die verwendeten Arbeitsmittel den aktuellen Normen entsprechen, ordnungsgemäß gewartet wurden und wie vom Hersteller vorgesehen eingesetzt werden. Für Tätigkeiten, bei denen sehr alte Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, die nicht den Normen entsprechen oder die unzulänglich gewartet wurden, darf dieser Fragebogen nicht angewandt werden.

3) Risikobewertung
Eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer besteht nur in den orange markierten Feldern. Sofern Sie keine orange markierten Gefährdungen festgestellt haben, sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bei Feststellung von orange markierten Gefährdungen muss eine spezifische Bewertung durchgeführt werden.
Von einer Gefährdung ist generell nur auszugehen, wenn die Arbeitnehmer die angegebenen Arbeitsmittel regelmäßig benutzen oder Zugang zu den angegebenen Anlagen oder Bereichen haben.

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pdf Rundschreiben 5_Fideras Consulting_Oktober 2016
pdfStaat-Regionen-Abkommen vom 07.07.2016
pdfDekret vom 06.03.2013 – Referentenkriterien

Mit der Veröffentlichung des Staat-Regionen-Abkommens vom 07. Juli 2016 wurden u.a. folgende Punkte neu geregelt:

  • Aus- und Weiterbildung der Leiter und Mitarbeiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und der Sicherheitskoordinatoren
  • die Organisation und das E-Learning-System der Arbeitssicherheitskurse
  • die Kriterien der Referenten

Des Weiteren wurden eine Reihe von verschiedenen Erleichterungen bzw. Anerkennungen von Arbeitssicherheitskursen eingeführt, es folgt eine kurze Zusammenfassung der relevantesten Punkte:

  1. Arbeitgeber, welche die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz selbst ausüben:
    Komplette Anerkennung der Grund- und Auffrischungskurse für Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und Sicherheitskoordinatoren, teilweise Anerkennung für Arbeitgeber mit bestehenden Ausbildungen, Sicherheitssprecher und Führungskräfte.
  2. Vorgesetzte (mit 8h-Grundausbildung und fünfjähriger Auffrischung über 6 h)
    Komplette Anerkennung der Auffrischungskurse der Arbeitnehmer (6 Stunden) und der Führungskräfte (6 Stunden)
  3. Sicherheitssprecher (mit Grundausbildung über 32 h und jährlicher Auffrischung 4/8 h)
    Komplette Anerkennung der Auffrischungskurse der Arbeitnehmer (6 Stunden), Vorgesetzten (6 Stunden) und Führungskräfte (6 Stunden).
  4. Leiter der Dienstelle für Arbeitsschutz mit Grundausbildung und Auffrischungskursen (40-100 h)
    >komplette Anerkennung der Grund- und Auffrischungskurse der Arbeitnehmer, der Vorgesetzten und Führungskräfte.
    >komplette Anerkennung der Auffrischungskurse der Sicherheitskoordinatoren (40 Stunden)
    >Reduzierung der Stundenanzahl der Auffrischungskurse auf 40 Stunden für Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und auf 20 Stunden für Mitarbeiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (jeweils im 5-Jahreszyklus und unabhängig von den betreuten Makrosektoren).
  5. Sicherheitskoordinatoren (SIKO) mit Grundausbildung und Auffrischungskurs (40 Stunden)
    >komplette Anerkennung der Grundausbildungen und Auffrischungskurse der Arbeitnehmer, der Vorgesetzten, Führungskräfte und Sicherheitssprecher.
    >komplette Anerkennung der Auffrischungskurse der Leiter und Mitarbeiter der Dienststelle für Arbeitsschutz, der Arbeitnehmer, Vorgesetzten, Führungskräfte und Sicherheitssprecher.
  6. Referentenkriterien
    Sämtliche Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit müssen von Referenten durchgeführt werden, welche die Kriterien laut Dekret vom 06.03.2013 erfüllen. Ausgenommen davon sind alle Schulungen, bei denen die Referentenkriterien spezifisch festgelegt wurden und für Arbeitgeber, welche ihre Mitarbeiter selbst aus- und weiterbilden.
  7. Änderung Teilnehmeranzahl bei Sicherheitsschulungen
    Die maximale Teilnehmeranzahl aller Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit wurde auf 35 Teilnehmer pro Kurs festgelegt, ausgenommen jene Sicherheitskurse bei denen die Teilnehmeranzahl spezifisch festgelegt wurde.
  8. Anerkennung von Arbeitssicherheitsseminaren als Auffrischungskurse
    Bis zu 50% der Sollstunden an Auffrischungskursen für Leiter und Mitarbeiter der Dienststelle für Arbeitsschutz, Arbeitnehmer, Vorgesetzte, Führungskräfte, Sicherheitssprecher und Arbeitgeber, welche die Funktion des Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz selbst ausüben, können durch Arbeitssicherheitsseminare ersetzt werden.

Alle weiteren Details finden Sie in den beigefügten Anlagen

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pdf Rundschreiben 4_FIDERAS Consulting_September 2016

Mit Beschluss der Landesregierung vom 21. Juni 2016, Nr. 667 können wieder Ansuchen um Beiträge zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung gestellt werden.

Die Anträge müssen auf den von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst und durch eine einzige PEC-Mitteilung innerhalb 30. September des Jahres dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Landesamt übermittelt werden. In jedem Fall muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens übermittelt werden, andernfalls wird er abgelehnt.

Förderungsfähig sind Vorhaben, die eng mit der betrieblichen Tätigkeit von Betrieben mit Standort in Südtirol zusammenhängen und sich direkt auf diese Betriebe auswirken.

Förderungsfähig sind Vorhaben zur Ausbildung, auch bei Vorhaben, die das antragstellende Unternehmen selbst organisiert. Die förderungsfähige Mindestausgabe je Antrag beträgt 2.000 €. Nicht gefördert werden gesetzlich vorgeschriebene Kurse.

Förderungsfähig sind auch Beratungen und Vorhaben zur Wissensvermittlung, die von Unternehmen, Freiberuflern oder Selbstständigen, von spezialisierten Beratungseinrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden. Die förderungsfähige Mindestausgabe je Antrag beträgt 3.000 €.

Dazu zählen:

  • Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen
  • Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse sowie zur Einführung von neuen Vertriebsformen
  • Beratungen zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur
  • Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitsplatz-Umstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen
  • Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” (der Hertiestiftung) und für soziale Verantwortung (SA 8000)

Die Ausgaben sind bis zu folgender Höchstgrenze pro Jahr und pro Unternehmen förderungsfähig:

  • 100.000 € für Kleinunternehmen
  • 150.000 € für Mittel- und Großunternehmen.

Die Förderungen werden wie folgt gewährt:

  • Für Weiterbildung: Klein-, Mittel- und Großunternehmen 50% freigestellt.
  • Für Beratung und Wissensvermittlung: Klein- und Mittelunternehmen 50% freigestellt; Großunternehmen 50% unter „De-minimis“
  • Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” der Hertiestiftung und für soziale Verantwortung (SA 8000): Klein- und Mittelunternehmen 50% freigestellt; Großunternehmen 50% unter „De-minimis“

Alle Details und Formulare finden Sie auf der Homepage: http://www.provinz.bz.it/wirtschaft/foerderungen/4634.asp
Nähere Informationen können direkt bei der Abteilung Wirtschaft eingeholt werden: http://www.provinz.bz.it/wirtschaft/default.asp

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Seit dem Inkrafttreten des GvD Nr. 231/01 im Jahr 2001 können bei bestimmten begangenen oder versuchten Straftaten neben der physischen Person auch Gesellschaften im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund einer sogenannten administrativen Haftung belangt werden.

Das GvD 231 listet derzeit über 100 Straftaten auf, bei deren Begehung, sofern dies zum Vorteil oder im Interesse der Gesellschaft geschah, diese u.a. zu folgenden Strafen verurteilt werden kann: Geldbußen bis zu ca. 1,5 Millionen Euro, Verbot mit der Öffentlichen Verwaltung Verträge einzugehen, Entzug von Ermächtigungen und Lizenzen, bis hin zur vorübergehenden oder definitiven Einstellung der Tätigkeit.

Einige der Bestimmungen des GvD 231, welche im unternehmerischen Alltag für viele sicherlich von besonderer Bedeutung sind, finden sich in folgenden Bereichen:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz:
    • bei eventuellen schweren oder sogar tödlichen Arbeitsunfällen.
  • Umwelt:
    • Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Luftverschmutzung bzw. Vergehen im Bereich der Abfallentsorgung sowie im Umgang mit geschützten Tieren und Pflanzen.
  • Umgang mit der Öffentlichen Verwaltung

Das GvD 231/01 sieht vor, dass ein Organisations- und Verwaltungsmodell eingeführt werden kann, welches durch die Regelung und Dokumentation der Prozessabläufe die Begehung von Straftaten verhindern soll und, sofern wirksam und korrekt umgesetzt, das Unternehmen, falls es trotzdem zu Straftaten kommen sollte, von der Haftung befreien bzw. diese zumindest auf ein Mindestmaß reduzieren kann.

Bei diesbezüglichen Fragen oder Interesse an der Ausarbeitung eines Organisations- und Verwaltungsmodells nach GvD 231/01 stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Agethle – Buratti – Piccolruaz gerne zur Verfügung.

Fideras Consulting
Ingrid Rofner – Tel: 340 472 19 23
info@fideras.it

Rundschreiben 3_FIDERAS Consulting_Juli 2016

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir weisen auf die beiden überarbeiteten Normen und die diesbezüglichen Seminare hin:

1) ISO 9001:2015 Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen

Die Norm ISO 9001:2015 ist seit September 2015 in Kraft. Sie ist deutlich praxisorientierter und das Qualitätsmanagement wird stärker in die strategische Unternehmensausrichtung eingebunden. Qualitätsmanagement ist demnach Aufgabe der Führungskräfte. Die größten Änderungen betreffen insbesondere die Fokussierung auf den Organisationskontext, die Erweiterung der Zielgruppen, Prozess- und Risikomanagement, systematisches Wissensmanagement und eine unternehmenspraktikable Dokumentation.
Unternehmen, welche bereits nach ISO 9001:2008 zertifiziert sind, haben bis September 2018 Zeit, Ihr bestehendes Qualitätsmanagementsystem auf die Revision umzustellen.

2) ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme – Anforderungen

Die Norm ISO 14001:2015 ist ebenfalls seit September 2015 gültig. Diese enthält einige Änderungen, so z.B. der Kontext (= interne und externe Abhängigkeiten und Wechselwirkungen des Unternehmens einschließlich der sich ergebenden Chancen und Risiken), der betrachtet werden muss. Ebenso müssen die Anforderungen und Erwartungen der interessierten Parteien, wie z.B. Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Behörden, Umfeld beim Aufbau des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden. Der Fokus der neuen ISO 14001:2015 liegt in der Bewertung der Umweltleistung. Dazu müssen z.B. auch Lebenswegbetrachtungen durchgeführt werden.
Unternehmen, welche bereits nach ISO 14001:2004 zertifiziert sind, haben bis September 2018 Zeit, Ihr bestehendes Umweltmanagementsystem auf die Revision umzustellen.

Wir bieten zu beiden Themen in Zusammenarbeit mit dem Bildungshaus Kloster Neustift folgende Seminare in Neustift an:

1) Ausbildung zum internen Umweltmanager ISO 14001:2015 vom 02. bis 04. Mai 2016

2) Revision ISO 9001:2015 am 16. September 2016

Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.bildungshaus.it/arbeitssicherheit oder www.fideras.it/kurse

Rundschreiben 2_FIDERAS Consulting_April 2016

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